Angeordneter Urlaub – zulässig?

 

Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs festlegt. Dies erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Demnach darf der Arbeitgeber einseitig Betriebsferien oder „Zwangsurlaub“ anordnen. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, hat der Betriebsrat allerdings ein Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat darf mitentscheiden, ob, wann und wie lange Betriebsferien angeordnet werden. Bei der einseitigen Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber sind aber die Interessen der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen, es müssen z.B. noch genügend Urlaubstage zur freien Verfügung übrigbleiben.

 

War der Urlaub schon vorher festgelegt, darf der Arbeitgeber diesen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nur in Notfällen widerrufen. Dabei muss es sich um zwingende Notwendigkeiten handeln, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar waren und einen anderen Ausweg nicht zulassen (BAG, Urteil vom 19.12.1991 – 2 AZR 367/91). Ein solcher Notfall kann in Zeiten von Corona gegeben sein, wenn nur im schon bewilligten Urlaubszeitraum Arbeitsmöglichkeiten bestehen. Ein Notfall kann aber auch vorliegen, wenn wegen der Pandemie derzeit besonders viel Arbeit anfällt, wie z.B. bei einem Hersteller von Hygieneartikeln.

 

Der Arbeitgeber muss unter Umständen sogar die Urlaubsnahme anordnen und das Abfeiern von Überstunden verlangen, wenn er Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen will. Denn Kurzarbeit wird von der Agentur für Arbeit nur bewilligt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um Kurzarbeit zu vermeiden. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall nach dem Sozialgesetzbuch (§ 96 Abs. 4 Z. 2 SGB III), wenn Arbeitsausfall durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann. Allerdings dürfen nach dem SGB III vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.

 

Rechtsanwältin Anke Ruge

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