Streit um Datum auf Arbeitszeugnis – Anspruch auf Rückdatierung?

 

Wenn das Ende eines Arbeitsverhältnisses und das Datum der Erteilung des Arbeitszeugnisses weit auseinanderliegen, kann ein potentieller neuer Arbeitgeber daraus den Schluss ziehen, dass es Streit über den Inhalt des Zeugnisses gab oder sogar ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht darüber geführt wurde. Dies könnte einen Arbeitgeber davon abhalten, den Bewerber einzustellen. Daher ist es im Interesse von Arbeitnehmern, dass ein spät ausgestelltes Zeugnis auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zeitnah hierzu zurückdatiert wird.

 

Pech hatte ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach einem gerichtlichen Vergleich erst einige Monate später enden sollte. Ihm war im geschlossenen Vergleich die Möglichkeit eingeräumt worden, einen Zeugnisentwurf vorzulegen, nach dessen Maßgabe das Zeugnis bei Beendigung erteilt werden sollte. Der Mann forderte aber erst 2,5 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines Zeugnisses und verzichtete auf die Vorlage eines Entwurfs. Nun wollte er die Erteilung des Zeugnisses unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen. Das lehnte der ehemalige Arbeitgeber ab und erhielt vom Landesarbeitsgericht recht. Die Richter in erster und zweiter Instanz bestätigten die Auffassung der Firma, dass der ehemalige Arbeitgeber nicht zur Rückdatierung des Zeugnisses verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer die Erteilung des Zeugnisses nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses eingefordert hat.

 

Anders ist es, wenn der Arbeitgeber nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Änderung des ursprünglichen Zeugnisses verurteilt wurde. Dann muss das geänderte Zeugnis auf das ursprüngliche Zeugnisdatum zurückdatiert werden, entschied das Bundesarbeitsgericht schon in einer früheren Entscheidung (Az.: 5 AZR 509/91).

Arbeitnehmer sollten daher direkt nach Erhalt einer Kündigung   oder Ausspruch einer eigenen Kündigung ein Zeugnis vom Arbeitgeber anfordern. Von sich aus muss der Arbeitgeber kein Zeugnis erteilen. Bei der Überprüfung oder der Erstellung eines Zeugnisses ist Ihnen in unserer Kanzlei Fachanwältin für Arbeitsrecht Anke Ruge gerne behilflich.

 

 

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